Governance

Gemeinnützig durch Satzung. Unabhängig durch Gestaltung. Für Zusammenarbeit geschaffen.

Die gemeinnützige Struktur von TRAILAB unterstützt langfristige Forschung, institutionsübergreifende Zusammenarbeit und die Reinvestition in wissenschaftliche Kapazität. Ihre Governance schützt die wissenschaftliche Unabhängigkeit: Partner und Förderer unterstützen Programme, bestimmen aber nicht die Forschungsergebnisse.

Satzungsmäßige Grundlage

Satzungsmäßige Grundlage

Auftrag

Förderung, Entwicklung und Koordinierung interdisziplinärer Forschung zu vertrauenswürdiger und reflektierender KI: zuverlässige, erklärbare, prüfbare und sichere Systeme im Einklang mit menschlicher Handlungsfähigkeit, Verantwortung, Grundrechten und öffentlichem Interesse.

Tätigkeiten

Grundlagen- und angewandte Forschung, Methoden, Validierung, Bewertung, Berichte, politische Arbeit, Schulungen, Konsortien, Verträge, Vereinbarungen, Dienstleistungen und Wissenstransfer im Zusammenhang mit den Zwecken des Vereins.

Unabhängigkeit

Wissenschaftliche, ethische und politische Unabhängigkeit wird geschützt. Finanzierung, Sponsoring, Zusammenarbeit oder Verträge dürfen Forschungsergebnisse, technische Schlussfolgerungen oder ethische Positionen nicht beeinflussen.

Missionsgeleitete Umsetzung

Mittel können aus Forschungsfonds, Kooperationsvereinbarungen, Dienstleistungen, Schulungen, Berichten und Sponsoring stammen. Angewandte Arbeit unterstützt den Auftrag durch die Schaffung von Evidenz, Methoden und wiederverwendbarer Kapazität.

Klare Kategorien

Mitglieder, Mitarbeitende, Förderer, Kund:innen, Berater:innen und Projektpartner:innen sind keine einheitliche Kategorie und erhalten nicht automatisch Governance-Rechte.

Transparenz

Projektbezogene Buchhaltung, Ethik, Interessenkonflikte, Vertraulichkeit und Veröffentlichungsregeln sind Teil der Governance-Infrastruktur.

Übersetzung von Recht und Standards

Übersetzung von Recht und Standards

EU AI Act

Risikoklassifizierung, verbotene Praktiken, KI-Kompetenz, GPAI-Governance und Pflichten für Hochrisikosysteme werden als Gestaltungsanforderungen behandelt, die sich in Evidenz, Dokumentation und Aufsicht niederschlagen müssen.

Harmonisierte Standards

CEN-CENELEC- und ETSI-Standards übersetzen rechtliche Anforderungen in technische Spezifikationen für Risikomanagement, Daten-Governance, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Robustheit, Cybersicherheit, Qualitätsmanagement und Konformitätsbewertung.

ISO/IEC 42001

KI-Managementsysteme bieten eine organisatorische Struktur für die verantwortungsvolle Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung von KI-Systemen.

ISO/IEC 23894

KI-spezifisches Risikomanagement unterstützt die Identifizierung, Analyse, Bewertung, Behandlung und Überwachung von KI-Risiken über den gesamten Lebenszyklus.

Sektorale Rahmenwerke

Automobilindustrie, Luftfahrt, industrielle Automatisierung, Medizin und andere regulierte Bereiche benötigen domänenspezifische Absicherung, nicht nur allgemeine KI-Governance.

Grundrechte

Rechtskonformität ist unvollständig, wenn Auswirkungen auf Rechte, Anfechtbarkeit, Abhilfe und menschliche Aufsicht nicht realen Entscheidungen zugeordnet werden.

Wissenschaftliche Unabhängigkeit

Forschungsergebnisse und öffentliche Evidenz dürfen nicht von Förderern, Kund:innen oder Projektpartner:innen kontrolliert werden.

Angewandter öffentlicher Mehrwert

Projekte sollten über einmalige Leistungen hinaus wiederverwendbare wissenschaftliche, technische, rechtliche, pädagogische oder institutionelle Kapazität schaffen.

Klare Kategorien

Mitglieder, Förderer, Kund:innen, Mitarbeitende, Projektpartner:innen und Berater:innen dürfen nicht vermischt werden.

Menschliche Handlungsfähigkeit

Governance ist nicht nur Regelkonformität. Sie muss Verantwortung, Anfechtbarkeit, Kreativität und ausdrückliche menschliche Verpflichtung bewahren.

Transparenz je Projekt

Was öffentlich sein kann, sollte dokumentiert werden; was vertraulich ist, muss geschützt werden, ohne Behauptungen in Marketing zu verwandeln.

Missionsbindung

Jede wirtschaftliche Tätigkeit dient dem gemeinnützigen Auftrag und darf den Zweck des Labors nicht privatisieren.